Steht einem Kind ein Behinderten-Pauschbetrag zu, kann dieser auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt. Er wird dann grundsätzlich bei jedem Elternteil zur Hälfte berücksichtigt. Die Eltern können auch gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen, also auch die volle Berücksichtigung bei nur einem von beiden.
Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Eltern verheiratet waren und getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Bei der getrennten Veranlagung stehen die von Kindern übertragenen Behinderten-Pauschbeträge den Ehegatten je zur Hälfte zu. Es stellte sich die Frage, welche Zuordnungsregel hier den Vorrang hatte.
Die Richter entschieden, dass die Zuordnung nach der Vorschrift für die getrennte Veranlagung hälftig zu erfolgen habe. Das freie Zuordnungsrecht für den übertragenen Behinderten-Pauschbetrag wurde damit wirkungslos.