18.09.2012

Erbschaftsteuer für Unternehmen: Termin 26.10.2012?

Im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 hat der Bundesrat Verschärfungen bei den erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen vorgeschlagen. Es sollen Gestaltungen erschwert werden, die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen auch für Privatvermögen zu erhalten, in dem man es in einen Betrieb oder in eine GmbH einlegt. So können nach jetzigem Recht z.B. Zahlungsmittel, Bankguthaben und Sichteinlagen in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. Sie zählen nicht zum sog. Verwaltungsvermögen. Übersteigt dieses einen bestimmten Anteil des Betriebsvermögens, sind die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen ausgeschlossen. Nach den geplanten Änderungen sollen die genannten Finanzmittel grundsätzlich zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören, wenn sie mehr als 10 % des Unternehmenswertes betragen. Dies kann auch dann zu Verschlechterungen führen, wenn die Mittel nicht zur Steuerersparnis auf das Unternehmen übertragen wurden.

Die Bundesregierung hat in einer Stellungnahme die Vorschläge im Grundsatz begrüßt. Es sollen aber noch die Einzelheiten geprüft werden.

Wenn eine Übertragung von GmbH-Anteilen oder eines Betriebes auf Kinder oder andere Betriebsnachfolger ansteht, sollte man prüfen lassen, ob die Übertragung vorgezogen wird. Die Verschlechterungen sollen nach derzeitigem Stand ab dem 27.10.2012 anzuwenden sein.



Erbschaftsteuer
Schenkungssteuer
Verwaltungsvermögen
Betriebsvermögen
Vergünstigung
vgl. BR-Drucksache 302/12 (B), Artikel 18a Nr. 2 zu § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG; siehe hierzu z.B. Korezkij in DStR 2012 S. 1640; zur ‚Äußerung der Bundesregierung s. BT-Drucksache 17/10604
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