19.09.2012

Gemeindliche Kindertagesstätte steuerpflichtig

Wirtschaftliche Betätigungen der öffentlichen Hand können als Betriebe gewerblicher Art körperschaftsteuerpflichtig sein. Hoheitliche Betätigungen (Hoheitsbetriebe) sind dagegen nicht steuerpflichtig.

Eine Kindertagesstätte (Kita) einer Stadt in Nordrhein-Westfalen ist ein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Für ausschlaggebend hält das Gericht die Tatsache, dass kommunale Kitas auch mit ähnlichen Einrichtungen der Kirche oder denen privater Träger in Wettbewerb stehen.

Der Einstufung als Betrieb gewerblicher Art steht nach dem Urteil nicht entgegen, dass Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte zusteht. Es habe in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, dass derartige Plätze auch von anderen Einrichtungen angeboten werden, die dafür öffentliche Förderungen erhalten können.

Das Gericht betont, die Abgrenzung zwischen nicht steuerpflichtigen hoheitlichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand und steuerpflichtigen Betätigungen habe sich danach zu richten, ob die Einrichtung mit vergleichbaren Betrieben Privater in Wettbewerb steht.

Eine Steuerbefreiung einer städtischen Kita kommt jedoch in Betracht, wenn sie die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt.



Betriebe
gewerblicher Art
hoheitlich
Kita
Kindertagesstätte
BFH v. 12.7.2012, I R 106/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück