20.09.2012

Umsatzbesteuerung des Schulessens

Die Abgabe von Speisen und Getränken in einer Schule kann umsatzsteuerfrei sein oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Darauf wies das Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung zum Beginn des neuen Schuljahres hin. Im Einzelnen gilt dabei Folgendes:

Die Beköstigung ist steuerfrei, wenn sie durch Personen und Einrichtungen erfolgt, die überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Darunter fallen auch Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Halbtagsschülerheime. Der Träger der Einrichtung muss die Verpflegungsleistung selbst erbringen. Es reicht dabei aus, wenn angelieferte Speisen durch den Schulträger ausgegeben werden. Steuerfrei sind auch die Leistungen von gemeinnützigen Einrichtungen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind.

Erfolgt die Beköstigung durch gemeinnützige Körperschaften im Rahmen ihres Zweckbetriebs, wie es bei Schulfördervereinen und Mensavereinen der Fall ist, werden die Leistungen ermäßigt besteuert.

Hingegen unterliegen die Beköstigungsleistungen dem Regelsteuersatz, wenn Cateringbetriebe die Speisen anliefern und auch an die Schüler ausgeben.



Mensaessen
Schulessen
Beköstigung
Förderverein
BMF, Pressemitteilung Nr. 53 v. 14.9.2012
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