21.09.2012

Angaben zu Art und Umfang der abgerechneten Leistung Voraussetzung für Vorsteuerabzug

Für den Vorsteuerabzug ist u.a. Voraussetzung, dass dem Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Dazu gehören auch Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Fehlen diese Angaben in der Rechnung oder sind sie unzutreffend, kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt aufgrund mündlicher Absprachen Personal, Büromaterial und sonstige Büroleistungen eines anderen Unternehmers in Anspruch genommen. Dieser stellte eine Rechnung aus über „Personalgestellung – Schreibarbeiten lt. mündlicher Vereinbarung“ sowie „Büromaterial, Porto….“. Er machte in seiner Rechnung keine Angaben über den Umfang der Leistungen z.B. die Anzahl der insoweit geleisteten Stunden des Personals.

Für die Richter waren die Angaben in der Rechnung nicht ausreichend konkret. Einer mündlichen Vereinbarung ließen sich keine näheren Einzelheiten über den Umfang der Leistung entnehmen. Aufgrund der allgemeinen Leistungsbezeichnung sei die Möglichkeit einer mehrfachen Abrechnung nicht ausgeschlossen. Der Rechtsanwalt konnte aus der vorliegenden Rechnung die Vorsteuer nicht abziehen.



Vorsteuerabzug
Art der Leistung
Umfang der Leistung
Leistungsinhalt
Pesonalgestellung
BFH-Urteil v. 15.5.2012, XI R 32/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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