Eine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens, die eine Forderung in Höhe ihres Nominalwertes verbriefen, erkennt die Finanzverwaltung allein wegen unter den Nennbetrag gesunkener Kurse nicht mehr an. Der Inhaber der Papiere habe bei Endfälligkeit einen Anspruch auf Auszahlung des Nennbetrages der Forderung. Eine Wertminderung aufgrund gesunkener Kurse sei daher nicht dauerhaft, was aber Voraussetzung einer Teilwertabschreibung ist. Eine Teilwertabschreibung ist nur möglich, wenn ein Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko beim Schuldner besteht. Die Finanzverwaltung schließt sich insoweit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem letzten Jahr an. Die neuen Grundsätze gelten frühestens für Bilanzen, die nach dem 8.6.2011 (Tag der Entscheidung des Bundesfinanzhofs) aufgestellt werden. Sie sind spätestens in der ersten Bilanz zu berücksichtigen, die nach Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt aufgestellt werden (Termin derzeit noch offen).
Für festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens galten diese Grundsätze schon bisher.