Ein Notebook, dessen Anschaffungskosten 410 € (ohne Mehrwertsteuer) übersteigen, kann bei einem Arbeitnehmer nur in Höhe der jährlichen Abschreibung (AfA) als Werbungkosten abgesetzt werden. Eine sofortige Abschreibung ist nicht zulässig. Die in den derzeitigen Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung zugrunde gelegte Abschreibungszeit von drei Jahren (früher vier Jahre) begegnet keinen Bedenken, so der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil.