Ist ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Es gelten die Grundsätze über Reisekosten.
Ist ein Arbeitnehmer längere Zeit bei dem gleichen Kunden des Arbeitgebers tätig, wird dieser Einsatzort nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitgeber beim Kunden eine Betriebsstätte im Sinne der Abgabenordnung unterhält. Erforderlich ist daher eine feste Geschäftseinrichtung, über die der Arbeitgeber Verfügungsmacht hat. Dies hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt.
Im entschiedenen Fall war ein Elektromonteur seit über 20 Jahren im Auftrag seines Arbeitgebers bei einem Kraftwerk tätig. Entgegen dem Finanzamt und dem Finanzgericht entschied der Bundesfinanzhof, dass das Kraftwerk nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Monteurs geworden ist, wenn der Arbeitgeber dort über eine feste Einrichtung (Betriebsstätte) verfügte, die Dauer der Tätigkeit ist nicht entscheidend.
Der Fall wurde zu weiteren Ermittlungen an das Finanzgericht zurückverwiesen. Falls keine Betriebsstätte des Arbeitgebers festzustellen sein sollte, könnte der Monteur seine Fahrtkosten in voller Höhe als Reisekosten geltend machen, nicht nur mit der Entfernungspauschale. Auch Übernachtungskosten wären nach Reiskostengrundsätzen absetzbar. Der Abzug von Verpflegungspauschalen ist jedoch gesetzlich auf die ersten drei Monate bei derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.