15.05.2008

Verluste bei einem gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb

Länger anhaltende Verluste werden unter bestimmten Voraussetzungen als sogenannte Liebhaberei nicht mehr steuerlich anerkannt. Es werden private Motive für die Inkaufnahme der Verluste unterstellt. Streitig ist hierbei oft, wie lange die Verlustphase anhalten darf. Unstreitig können Verluste in einer Anfangsphase zu berücksichtigen sein, z.B. mehrere Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit. Bei dem Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs ist nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur auf die Dauer des Pachtvertrags abzustellen. Ist während dieser Dauer ein Überschuss nicht möglich, kann es an der Überschusserzielungsabsichtabsicht fehlen. Im Streitfall machte der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs geltend, er habe den Betrieb von seinem Vater gepachtet. Es sei zu erwarten, dass der Betrieb später auf ihn übergehe und er dann aus dem auf ihn übergegangenen Betrieb Überschüsse erzielen könnte. So enthielten die Betriebsgrundstücke hohe stille Reserven. Der Bundesfinanzhof ist dem nicht gefolgt. Einkommensteuerlich unterhalten sowohl der Verpächter eines landwirtschaftlichen Betriebs einen Betrieb, als auch der Pächter selbst. Bei der Überschussprognose des Betriebs des Pächters (Pachtbetrieb) könne man nicht berücksichtigen, dass der Betrieb des Verpächters später auf ihn übergehe. Für die Überschussprognose sei nur der eigene Betrieb heranzuziehen.



Landwirtschaft
Liebhaberei
Pachtbetrieb
Verluste
BFH v. 11.10.2007, IV R 15/05
Haftungshinweis:
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