15.05.2008

Kein Steuerrabatt bei Umwandlung von Barlohn in Warengutschein

Ob ein in Form von Warengutscheinen geleistetes Urlaubsgeld als Sachlohn zu behandeln ist und damit der Rabattfreibetrag in Höhe von derzeit 1.080 € für vom Arbeitgeber erhaltene Waren oder Dienstleistungen (Sachlohn) zu gewähren ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Arbeitgeber und Betriebsrat eines Möbelhauses hatten vereinbart, dass das tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden konnte. Wählte ein Mitarbeiter die Gutschrift, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Waren-Gutschrift über den Betrag. Diese konnte bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers eingelöst werden; eine Barauszahlung war nicht möglich. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass das in dieser Form zugewandte Urlaubsgeld kein Sachlohn, sondern Barlohn sei. Der Rabattfreibetrag für Warenbezüge gelte nicht, wenn es nach Wahl der Arbeitnehmer als Geld oder Warengutschein ausbezahlt werden könne. Der Rabattfreibetrag für Sachbezüge setze voraus, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Sachlohn gerichtet sei. Verwende der Arbeitnehmer stattdessen einen auf Geld gerichteten Anspruch zum Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung, sei dies Barlohn, der zum Erwerb einer Sache verwendet werde.



Rabattfreibetrag
Sachlohn
Umwandlung
Urlaubsgeld
Warengutschein
BFH v. 6.3.2008, VI R 6/05, DB 2008 S. 964
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