01.10.2012

Kündigung einer Wohnung zwecks beruflicher Nutzung

Die Kündigung einer Wohnungsvermietung durch den Vermieter ist nur bei berechtigtem Interesse zulässig. Als berechtigtes Interesser erkennt es das Gesetz unter anderem an, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Eine Kündigung kann danach auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter die Wohnung benötigt, weil er oder sein Ehegatte sie für berufliche Zwecke benötigt. Das Interesse des Vermieters an einer beruflichen Nutzung sei angesichts des Grundrechts auf Berufsfreiheit in gleicher Weise schützenswert wie sein Interesse an einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Dies ist bisher anders beurteilt worden.

Im Urteilsfall hatte der Vermieter den Mietern gekündigt, weil seine Ehefrau ihre Anwaltspraxis in die Wohnung verlegen wollte. Der Bundesgerichtshof erklärte die Kündigung für grundsätzlich zulässig. Er verwies die Sache jedoch an das Berufungsgericht zurück, damit geklärt werden konnte, ob sich die Mieter im konkreten Fall auf Härtegründe berufen konnten, um die Kündigung abzuwehren.



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BGH v. 26.9.2012, VIII ZR 330/11; BGH Pressemitteilung Nr. 159/2012; bisher wurde die Kündigung nur für zulässig gehalten bei beabsichtigter Nutzung als Wohnung, s. Weidenkaff in Palandt, BGB-Kommentar, 71. Auflage, § 573 BGB Rz. 23
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