Bei Wirtschaftsgütern, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zur Einkunftserzielung genutzt werden, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen (Absetzung für Abnutzung). Für Gebäude gelten dabei besondere gesetzlich festgelegte Nutzungsdauern. Der Beginn der Abschreibung ist regelmäßig der Zeitpunkt der Fertigstellung.
In einem Fall, den das Finanzgericht Saarland zu entscheiden hatte, hat ein Grundstücksbesitzer sein Gebäude im Rohbau verpachtet und wollte ab Beginn des Pachtverhältnisses AfA in Anspruch nehmen. Der weitere Ausbau und die Nutzbarmachung des Gebäudes erfolgten später durch die Pächterin auf deren Kosten.
Nachdem das Finanzamt die AfA erst ab endgültiger Fertigstellung des Gebäudes anerkannte, hat das Finanzgericht dem Pächter die AfA bereits ab Beginn des Pachtverthältnisses gewährt. Der Wertverzehr des Gebäudes setze bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem es zur Erzielung von Einkünften genutzt werde. Auf die Nutzung durch den Mieter oder Pächter komme es nicht an.