05.10.2012

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: schädliche Haushaltsgemeinschaft

Lebt ein Elternteil mit einem volljährigen Kind, für das ihm weder Kindergeld noch ein Kinderfreibetrag zusteht, in einer Haushaltsgemeinschaft, so ist dieser Elternteil nicht alleinstehend. Ihm steht dann kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn sich das Kind nicht an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt.

Im Urteilsfall war der Vater mit seinen zwei volljährigen Söhnen A und B in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sohn A befand sich in Berufsausbildung und wurde in der Steuererklärung des Vaters als Kind berücksichtigt. Sohn B übte eine Vollzeitbeschäftigung aus. Er kam für seine persönlichen Kosten selbst auf und hat sich nicht an den laufenden Kosten der Haushaltsführung beteiligt.

Der Vater begehrte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 €, da er der Auffassung war, mit seinem volljährigen Sohn B nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zu leben.

Der Bundesfinanzhof versagte dem Vater den Entlastungsbetrag und bestätigte damit die Rechtsauffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts.

Die Richter sahen die melderechtliche Erfassung in derselben Wohnung als Indiz für ein gemeinsames Wirtschaften. Sie kamen zu der Auffassung, dass Vater und Sohn B durch ein gemeinsames Wirtschaften einen gemeinsamen Haushalt führen. Durch die gemeinsame Erledigung von Hausarbeiten und Einkäufen werde der Vater in der Haushaltsführung entlastet. Die Entlastung müsse nicht durch Beteiligung an den Kosten erfolgen.



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BFH-Urteil v. 28.6.2012, III R 26/10
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