Übernimmt ein Mieter die Kosten für den Ausbau und die weitere Nutzbarmachung des Mietobjekts, so wird er wirtschaftlicher Eigentümer der Ausbauten, wenn sich diese während der Mietzeit fast vollständig verzehren. Der Vermieter hat dann insoweit keine Mieteinnahmen zu versteuern, er erhält einen eventuell noch vorhandenen Wertzuwachs durch diese Baumaßnahmen erst im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses.
Dieser Grundsatz wurde in einem Urteil des Finanzgerichts Saarland erneut klargestellt. Im Urteilsfall war streitig, ob die Kosten für einen Mieterausbau als Mieteinnahmen zu erfassen waren. Das Mietverhältnis sollte mindestens 30 Jahre lang bestehen. Die Richter waren der Auffassung, dass die Einbauten (Bodenbeläge, Fenster, Sanitär und Heizung) während der Mietdauer von 30 Jahren fast vollständig verbraucht würden und zu erneuern seien.