09.10.2012

Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Das steuerliche Reisekostenrecht soll mit Wirkung ab 1.1.2014 neu geregelt und vereinfacht werden, ebenso wie die die doppelte Haushaltsführung. Ein Gesetzentwurf enthält unter Anderem folgende neue Regelungen:

Definition der Dienstreise: Eine Dienstreise soll grundsätzlich vorliegen bei Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (abgesehen von Fahrten zwischen Wohnung und dieser Tätigkeitsstätte und von Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung). Ein Arbeitnehmer kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, kann in bestimmten Grenzfällen der Arbeitgeber bestimmen, welches die erste ist.

Verpflegungspauschalen: Bei 24 Stunden Abwesenheit beträgt die Pauschale weiterhin 24 € pro Tag. Für den ersten und letzten Tag einer mehrtägigen Dienstreise beträgt sie jeweils 12 €, unabhängig von der Abwesenheitsdauer. Bei Dienstreisen ohne Übernachtung beträgt die Pauschale 12 € bei über 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung oder der Tätigkeitsstätte. Weitere Staffelungen nach Abwesenheitsdauer soll es nicht mehr geben.

Die Verpflegungspauschalen fallen wie bisher nach drei Monaten bei dem gleichen Einsatzort weg. Nach mindestens vier Wochen Unterbrechung läuft die Frist neu.

Mahlzeitengestellung: Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit gestellt, kann diese mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden, wenn ihr Preis 60 € nicht übersteigt. Die Mahlzeit ist nicht anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer die Verpflegungspauschale für diesen Tag beanspruche könnte (durch das gestellte Essen wird die Verpflegungspauschale aber gekürzt, 20 % für ein Frühstück, 40 % für ein Mittag- oder Abendessen).

Unterkunftskosten können nach 48 Monaten Einsatz bei der gleichen Tätigkeitsstätte können nur noch bis zur Höchstgrenze wie bei doppelter Haushaltführung abgesetzt werden (s.u.). Nach mindestens sechsmonatiger Unterbrechung läuft die Frist neu.

Fahrtkosten: Bei pauschalem Ansatz der Fahrtkosten bei Benutzung eines Kfz kann die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz für das jeweilige Fahrzeug angesetzt werden.

Bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung wird der Abzug der Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort auf 1.000 € im Monat beschränkt, auf die Größe der Wohnung kommt es nicht mehr an. Ein eigener Hausstand am Heimatort wird nur noch anerkannt, wenn sich der Arbeitnehmer an dessen Kosten beteiligt (z.B. von Bedeutung bei Kindern, die auch im Haushalt der Elterngemeldet sind).



Reform
Reisekosten
Verpflegungspauschalen
Übernachtungskosten
Fahrtkosten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (kann als Download auf der Hombepages des BMF heruntergeladen werden)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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