12.10.2012

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Schornsteinfegers

Ein Schornsteinfeger kann für die Fahrten innerhalb seines Kehrbezirks die Fahrtkosten nach den Grundsätzen für Reisekosten geltend machen und auch Verpflegungsmehraufwendungen abziehen. Zu dieser Entscheidung kam das Finanzgericht Düsseldorf entgegen der Auffassung des Finanzamts, das die Verpflegungsmehraufwendungen gar nicht und die Fahrtkosten nur im Rahmen der Entfernungspauschale zum Abzug zuließ.

Im Urteilsfall war ein Bezirksschornsteinfeger für einen 12 qkm großen Bezirk zuständig. Das Finanzamt sah in dem größeren Gebiet eine großräumige, regelmäßige Tätigkeitsstätte. Nach der Auffassung der Richter fehlte aber hierfür eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Da der Schornsteinfeger eine solche betriebliche Einrichtung, einen Betriebssitz, nicht hatte, sah das Gericht in der Tätigkeit des Schornsteinfegers eine Auswärtstätigkeit. Er konnte daher seine Kosten nach den Grundsätzen für Reisekosten geltend machen.



regelmäßige Arbeitsstätte
Reisekosten
Entfernungspauschale
Fahrtkosten
FG Düsseldorf v. 6.6.2012, 7K 982/12; (Revision zugelassen)
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