12.10.2012

Abgrenzung: Kinderbetreuungskosten oder Unterrichtsaufwendungen?

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben steuerlich begünstigt, wenn das Kind die Altersvoraussetzungen erfüllt. Dagegen sind die Kosten für Unterricht und Vermittlung besonderer Fähigkeiten nicht absetzbar. Im folgenden Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, fiel die Abgrenzung schwer:

Die beiden Kinder besuchten eine zweisprachige Gruppe eines Kindergartens und wurden neben den Erzieherinnen auch von fremdsprachigen Sprachassistentinnen betreut. Die Sprachassistentinnen waren bei einem Verein beschäftigt, der sich in Zusammenarbeit mit dem Kindergarten für die Übermittlung der fremden Sprache und Kultur einsetzte. Für diese Leistungen hatten die Eltern aufgrund eines Kooperationsvertrags zwischen der Stadt und dem Verein eine besondere Leistungsvergütung zu zahlen und wollten diese als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen.

Die Richter gewährten entgegen der Auffassung des Finanzamts den Eltern den Abzug als Kinderbetreuungskosten. Sie stellten heraus, dass eine pädagogisch sinnvolle Gestaltung der im Kindergarten verbrachten Zeit im fürsorgerischen Interesse des Kindes läge. Betreuung bedeute nicht bloßes Verwahren. Damit stünde die Vermittlung der sprachlichen Fähigkeiten nicht im Vordergrund, sondern sei unselbständiger Bestandteil der Betreuung.

Die Eltern konnten daher sowohl die Zahlungen an die Stadt als auch die Vergütungen an den Verein steuerlich abziehen.



Kindebetreuungskosten
Betreuungskosten
Unterrichtskosten
Abgrenzung
Sonderausgaben
BFH v. 9.4.2012, III R 29/11
Haftungshinweis:
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