12.10.2012

Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen einer Personengesellschaft und einem Gesellschafter ist ohne Versteuerung stiller Reserven möglich, wenn sie unentgeltlich ist oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten.

Häufig wird jedoch ein Entgelt bezahlt, zumindest in Form der Übernahme von Schulden, die mit der Anschaffung des Wirtschaftsgutes zusammenhängen. Bei Übernahme gegen Schulden sind die Schulden oft geringer als der Verkehrswert des Wirtschaftsgutes. Die Übertragung ist verbilligt („teilentgeltlich“).

Bei verbilligter (teilentgeltlicher) Übertragung ist nach Meinung der Finanzverwaltung die Übertragung in voll entgeltlich und voll unentgeltlich aufzuteilen. In Höhe des entgeltlichen Teils sind daher stille Reserven zu versteuern.

Beispiel: Gesellschafter A überträgt seiner KG ein Grundstück im Wert von 1 Mio €. Es gehen Verbindlichkeiten in Höhe von 500.000 € mit auf die Gesellschaft über. Der Buchwert des Grundstücks beträgt 600.000 €.

Lösung laut Finanzverwaltung: Die Übertragung ist zu 50 % entgeltlich, zu 50 % unentgeltlich, da Entgelt in Höhe von 50 % des Verkehrswertes gezahlt wird. Dem Entgelt für den entgeltlichen Teil (500.000 €) ist 50 % des Buchwertes gegenüber zustellen (300.000 €). Es entsteht daher ein steuerpflichtiger Gewinn von 200.000 €.

Der Bundesfinanzhof lehnt in einem neuen Urteil die Aufteilung des Geschäfts in entgeltlich und unentgeltlich ab. Ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht nur, soweit das Entgelt den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsgutes übersteigt. In obigem Beispiel wäre daher kein Gewinn aus der Übertragung zu versteuern, da das Entgelt (500.000 €) unter dem Buchwert (600.000 €) liegt.

Das neue Urteil wird in vielen Fällen dazu führen, dass verbilligte Überragungen von Wirtschaftsgütern zwischen einer gewerblichen Personengesellschaft und einem Gesellschafter oder zwischen ihren Gesellschaftern keine Steuern mehr auslösen oder jedenfalls weniger als bisher.



Übertragung
Gewährung von Gesellschaftsrechten
Entgelt
unentgeltlich
entgeltlich
BFH v. 19.9.2012, IV R 11/12
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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