12.10.2012

Zeitpunkt der Rückstellungsbildung für hinterzogene Mehrsteuern

Für ungewisse Verbindlichkeiten sind Rückstellungen zu bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme aus dieser Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist und der Gläubiger seinen Anspruch auch kennt. Erst dann ist von einer wirtschaftlichen Belastung aus der Verbindlichkeit auszugehen.

In einem vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Sachverhalt wurde während einer Betriebsprüfung in 2005 bei einem Pizzabäcker festgestellt, dass dieser für frühere Zeiträume betriebliche Steuern hinterzogen hatte. Während das Finanzamt eine Rückstellung für die sich daraus ergebenden Mehrsteuern in der Schlussbilanz 2005 bildete, wollte der Pizzabäcker die Rückstellung bereits zu Lasten der jeweiligen Jahre einbuchen, für die die Steuern entstanden waren.

Die Richter ließen die Bildung der Rückstellung erst für das Jahr 2005 zu, in dem die Betriebsprüfung angeordnet worden war. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Pizzabäcker damit rechnen müssen, dass seine Tat entdeckt würde und er die hinterzogenen Steuerbeträge nachentrichten müsse.

Mit dem Urteil wird die bestehende Rechtsprechung bestätigt. Es kommt ihm besondere Bedeutung wegen der Zinsberechnung zu: Eine Bildung der Rückstellung für das Jahr der Steuerentstehung hätte die Steuernachforderung bereits in diesem Jahr gemindert und damit die Bemessungsgrundlage für Hinterziehungszinsen. Die Hinterziehungszinsen sind festzusetzen ab dem Fälligkeitstag der ursprünglich (aufgrund der Hinterziehung) zu niedrig festgesetzten Steuern. Durch Rückstellungsbildung in einem späteren als dem Steuerentstehungsjahr entsteht dem Pizzabäcker also ein Zinsnachteil.



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Hinterziehung
BFH v. 22.8.2012, X R 23/10
Haftungshinweis:
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