17.10.2012

Nachfolgeregelungen für Personengesellschaften erleichtert

Nachfolgeregelungen und Umstrukturierungen bei Personengesellschaften hat der Bundesfinanzhof in einer Grundsatzentscheidung erleichtert.

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer gewerblichen Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG) an einen Nachfolger (z.B. ein Kind oder einen anderen Angehörigen) ist nach dem Gesetz ohne Versteuerung stiller Reserven möglich. Steuerlich gehören zu dem Gesellschaftsanteil aber auch Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter der Gesellschaft nur zur Nutzung überlassen hat, die zivilrechtlich sein Eigentum sind, nicht das der Gesellschaft (sog. Sonderbetriebsvermögen).

Streitig ist, ob der Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil auch dann zu Buchwerten übertragen kann, wenn er das Sonderbetriebsvermögen (meist ein Grundstück) in seinem Eigentum zurückbehält. Die Finanzverwaltung hat dies im Ergebnis nur dann für unschädlich erklärt, wenn der Übertragende (Elternteil) weiterhin an der Personengesellschaft beteiligt bleibt, wenn er also seinen Anteil nicht ganz überträgt und der Gesellschaft das Sonderbetriebsvermögen (Grundstück) weiterhin zur Nutzung überlasst. Der Bundesfinanzhof hat anders entschieden. Überführt der Übertragende sein Sonderbetriebsvermögen in das Betriebsvermögen eines anderen Betriebes, an dem er beteiligt ist, ist auch dies unschädlich, wenn diese Überführung zu Buchwerten geschieht. Die Buchwertfortführung in diesen Fällen ist aufgrund einer anderen Vorschrift möglich oder sogar zwingend. Der Bundesfinanzhof begründete seine für die Gesellschafter günstige Sicht damit, dass der Gesetzgeber die Umstrukturierung und Vermögensnachfolge bei Personengesellschaften habe erleichtern wollen, wenn dabei kein Geld fließt, mit dem die Steuern bezahlt werden könnten.



Nachfolgeregelung
Buchwert
Übertragung
Vermögensnachfolge
Sonderbetriebsvermögen
BFH v. 2.8.2012, IV R 41/11
Haftungshinweis:
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