19.10.2012

Betriebsvermögen beim Investitionsabzugsbetrag

Ein Investitionsabzugsbetrag kann für geplante Investitionen in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Bei Gewerbebetrieben darf das Betriebsvermögen in der Schlussbilanz des Jahres, für das der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden soll, 235.000 Euro nicht überschreiten.

Für Personengesellschaften stellt sich die Frage, ob das variable Kapitalkonto eines Gesellschafters, auf dem auch die entnahmefähigen Gewinnanteile zu verbuchen sind, als Eigenkapital in die Ermittlung des maßgeblichen Betriebsvermögens mit einzubeziehen ist. Oder handelt es sich um eine echte Darlehensforderung des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft und ist es deshalb nicht in die Ermittlung des Betriebsvermögens mit einzubeziehen?

Der Bundesfinanzhof stellt in einem Urteil klar, dass die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital in diesem Fall unerheblich sei. Denn selbst wenn von einer echten Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter auszugehen ist, wäre beim Gesellschafter eine entsprechende Forderung zu erfassen. Für die Gesamtbilanz der Gesellschaft würde die Forderung zu Eigenkapital werden.

Hinweise: Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften kommt es bei der Ermittlung des Betriebsvermögens auf den Gesamtwert des steuerlichen Betriebsvermögens der Gesellschaft an. In die Berechnung sind daher auch diejenigen Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die zivilrechtlich einem Gesellschafter gehören und der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden sowie die damit zusammenhängenden Darlehen. Auch Darlehen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft überlässt, gehören dazu (Sonderbetriebsvermögen).

Der Investitionsabzugsbetrag wird gebildet, um die Abschreibung für geplante Investitionen vorzuziehen. Steuerzahlungen lassen sich so in ein anderes Jahr verlagern. Zum Jahresende sollte daher überprüft werden, ob durch rechtzeitige Entnahmen das Betriebsvermögen begrenzt vermindert werden kann, um die Betriebsvermögensgrenze einzuhalten.



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BFH v. 2.8.2012, IV R 41/11
Haftungshinweis:
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