Ein Schriftsteller, der im Rahmen einer Veranstaltung seine Bücher signiert oder Autogramme gibt und dafür eine Vergütung erhält, erbringt eine sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz von 19 %. Das gilt bisher nach der Auffassung des Finanzamts auch dann, wenn er aus seinen Werken liest.
Nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Köln ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn die Darbietung mit einer Theatervorführung vergleichbar ist.
Dem Urteilsfall lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Eine Autorin erzielte Honorare für eine Lesung aus ihrem aktuellen Buch. Sie trug dabei die Texte in einer besonderen Art und Weise mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung vor. Entgegen der Auffassung des Finanzamts begehrte sie den ermäßigten Steuersatz.
Die Richter gaben ihr recht. Sie beurteilten Ihre Darbietung als Kleinkunst, da sie ihre Texte mit Hilfe eines besonderen Stilmittels rezitierte. Diese Art der Darbietung sei mit einer Theatervorführung vergleichbar und mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde Revision zugelassen.