24.10.2012

Rückstellung für Gutscheine eines Frisörs

Ein Frisör gab seinen Kunden als Weihnachtsgeschenke Gutscheine über je 5 € aus. Der einzelne Kunde konnte den Gutschein im Januar und Februar des folgenden Jahres auf den Preis in Anspruch genommener Leistungen des Frisörsalons anrechnen lassen. Eine Barauszahlung war nicht möglich. Nach Ablauf des Aktionszeitraums verfielen die Gutscheine ersatzlos.

Der Frisör bildete in seiner Bilanz zum Jahresende eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten. Für die Höhe der Rückstellung schätzte er, wie viele Gutscheine die Kunden zur Einlösung im Januar und Februar des folgenden Jahres vorlegen werden. Nach seiner Meinung wurde durch Ausgabe der Gutscheine eine Verbindlichkeit begründet, nämlich den Betrag von jeweils 5 € anzurechnen. Diese Verbindlichkeit sei vor dem Bilanzstichtag entstanden.

Der Bundesfinanzhof erkannte die Rückstellung dagegen nicht an. Eine Verpflichtung zur Anrechnung des Gutscheines entstehe rechtlich erst im folgenden Jahr, nachdem der Kunde eine weitere Leistung des Salons in Anspruch genommen habe. Ferner handele sich um einen Preisnachlass für Umsätze des folgenden Jahres, nicht für bereits erbrachte Leistungen. Die Pflicht zur Einlösung der Gutscheine sei daher wirtschaftlich nach dem Bilanzstichtag verursacht, was eine Rückstellung ausschließe.



Rückstellung
Gutschein
Einlösung
Verbindlichkeit
BFH v.19.9.2012, IV R 45/09
Haftungshinweis:
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