24.10.2012

Übertragung einer 6b Rücklage auf LuF-Betrieb

Unternehmer können den Gewinn aus Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter in eine steuerfreie Rücklage stellen (§ 6b EStG). Die größte Bedeutung hat dies für Gewinne aus Verkauf von Grund und Boden und Gebäuden. Eine Rücklage nach Verkauf eines Grundstücks kann auf ein neu erworbenes Grundstück übertragen werden. Im Ergebnis ist dies meist nur eine Steuerstundung. Wird das Grundstück verkauft, auf das die Rücklage übertragen wurde, ist der steuerpflichtige Gewinn entsprechend höher.

Nach dem Gesetz kann eine Rücklage nach § 6b EStG, die nach Verkauf eines Grundstücks eines Gewerbebetriebs gebildet worden ist, nicht auf ein Grundstück übertragen werden, das zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Es soll verhindert werden, dass die Bildung der Rücklage bei dem Gewerbebetrieb die Gewerbesteuer mindert, wenn der spätere Gewinn aus Verkauf des Ersatzgrundstücks nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Der Bundesfinanzhof hat das Gesetz nun einschränkend ausgelegt. Ist der Gewinn aus Verkauf eines Grundstücks bei Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes entstanden, kann die 6b-Rücklage auch auf ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen werden. Da der Gewinn aus Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes nicht der Gewerbesteuer unterliegt, kann in diesem Fall die Übertragung der Rücklage auf einen landwirtschaftlichen Betrieb die Gewerbesteuer nicht mindern. Es gibt daher keinen Grund, in diesem Fall die Übertragung der Rücklage auszuschließen.

Der Betreiber eines gewerblichen Campinglatzes verkaufte diesen. Er bildete eine Rücklage nach § 6b. Diese übertrug er auf ein Grundstück seines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Handhabung, die das Finanzamt nicht anerkennen wollte.

Hinweis: Eine Rücklage nach § 6b EStG anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe schließt eine Tarifermäßigung für den verbleibenden Gewinn aus diesem Vorgang aus.



6b-Rücklage
Rücklage
stille Reserven
Gewinne
Übertragung
BFH v. 30.8.2012, IV R 28/09; § 34 Abs. 1 S. 4 EStG (Ausschluss des § 34 EStG bei Anwendung des § 6b EStG)
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