26.10.2012

Kein Abzug von Drittaufwand – Besonderheiten für Ehegatten

Betriebsausgaben und Werbungskosten kann bei seinen Einkünften nur derjenige geltend machen, der die Kosten getragen hat. Kosten eines Dritten sind nicht absetzbar. Dies gilt auch für zusammenveranlagte Ehegatten. Ehegatten gesteht die Rechtsprechung jedoch einige Erleichterungen zu. Dies ist vor allem für den Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung von Bedeutung.

Ist ein Ehegatte Eigentümer und Vermieter der Immobilie, und hat der andere Ehegatte ein Darlehen zu dessen Finanzierung aufgenommen, und bezahlt er die Schuldzinsen allein, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten beim Eigentümer-Ehegatten absetzbar. Daran ändert sich nichts, wenn der Eigentümer-Ehegatte für die Verpflichtungen des anderen Sicherheiten gestellt hat, z.B. eine Bürgschaft. Der Eigentümer (Vermieter) kann in diesen Fällen die Schuldzinsen nur absetzen, soweit er nachweisen kann, sie mit eigenen Mitteln gezahlt zu haben.

Hat der Eigentümer-Ehegatte jedoch eine Haftung in der Weise übernommen, dass er sich als Gesamtschuldner für das von dem anderen Ehegatten aufgenommene Darlehen verpflichtet hat, kann er die für das Darlehen gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen. Es ist gleichgültig, welcher der Ehegatten die Schuldzinsen im Einzelfall bezahlt hat. Die gesamtschuldnerische Haftung kann auch nachträglich übernommen werden (ohne steuerliche Rückwirkung).

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss der Verträge steuerlichen Rat einzuholen. In einem Fall, der zum Bundesfinanzhof gelangt ist, hatte das Finanzgericht den Schuldzinsenabzug des Eigentümer-Ehegatten abgelehnt. Die vom Eigentümer-Ehegatten übernommene „gesamtschuldnerische Haftung“ stehe einer Bürgschaft gleich, ermögliche den Werbungskostenabzug nicht. Der Bundesfinanzhof stellte klar: Die Haftung als Gesamtschuldner reicht für den Schuldzinsenabzug aus.



Dittaufwand
Ehegatten
Gesamtschuldner
Haftung
BFH v. 20.6.2012, IX R 29/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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