15.05.2008

Rechnungsberichtigung bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer

Hat ein Unternehmer in der Rechnung zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen oder für eine steuerfreie oder nicht steuerbare Leistung (z.B. für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen), schuldet er die zu Unrecht berechnete Umsatzsteuer dem Finanzamt. Er kann jedoch seine Rechnung berichtigen, wodurch er die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück erhält. Diese Berichtigung ist jedoch erst für den Voranmeldungszeitraum wirksam, in dem die Rechnung berichtigt wurde. Im Einzelfall wirkt sie sich erst in einem späteren Jahr aus. Der Kunde hat für die fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer von Anfang an keinen Vorsteuerabzug. Andererseits hat nach bisheriger Rechtsprechung nach Berichtigung der Rechnung durch den leistenden Unternehmers auch der Kunde seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Nach Berichtigung eines unzulässigen Steuerausweises hätte der Kunde daher an sich den Vorsteuerabzug rückgängig zu machen (an sich hätte er ihn aber erst gar nicht geltend machen dürfen). In einem neuen Grundsatzurteil weicht der Bundesfinanzhof von dieser Sicht jedoch ab. Da der Kunde eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ohnehin nicht als Vorsteuer abziehen könne, hat die Berichtigung der Rechnung durch den leistenden Unternehmer für den Kunden keine Auswirkungen mehr. Dies hat zur Folge: Bemerkt der Kunde erst aufgrund der Berichtigung der Rechnung durch den leistenden Unternehmer, dass er die Vorsteuer gar nicht hätte abziehen können, muss er gleichwohl die Umsatzsteuerklärung für das Jahr des Vorsteuerabzugs berichtigen. Die Berichtigung ist nicht - wie sonst - für den Voranmeldungszeitraum zu erklären, in den die Rechnungsberichtigung fällt. Beispiel: Für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Jahre 1995 stellte der Verkäufer unzutreffenderweise Umsatzsteuer in Rechnung. Die Rechnung berichtigte er im Jahre 1997. Im Streitfall hatte der Kunde aus der Rechnung für das Jahr 1995, ebenfalls unzutreffend, den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Nach dem neuen Urteil ist daher der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995 zu ändern, nicht etwa der für das Jahr 1997.



Berichtigung
Rechnung
Steuerausweis
BFH v. 6.12.2007, V R 3/06; § 16 Abs. 2 UStG 1993 findet sich nun § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG; Einzelheiten zur Umsatzsteuerberichtigung nach neuem Recht siehe § 14 c Abs. 2 UStG
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