Beträgt bei verbilligter Vermietung einer Wohnung die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen, gilt die Vermietung nun voll als entgeltlich. Die Werbungskosten sind voll absetzbar. Beträgt die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen, sind Werbungskosten nur anteilig absetzbar. Beträgt die Miete z.B. nur 60 % der ortsüblichen, sind nur 60 % der AfA und anderer Kosten absetzbar. Maßgebend ist im Ergebnis die Warmmiete. Diese Rechtslage ist neu seit 2012.