05.11.2012

Verbilligte Wohnungsvermietung

Beträgt bei verbilligter Vermietung einer Wohnung die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen, gilt die Vermietung nun voll als entgeltlich. Die Werbungskosten sind voll absetzbar. Beträgt die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen, sind Werbungskosten nur anteilig absetzbar. Beträgt die Miete z.B. nur 60 % der ortsüblichen, sind nur 60 % der AfA und anderer Kosten absetzbar. Maßgebend ist im Ergebnis die Warmmiete. Diese Rechtslage ist neu seit 2012.



Werbungskosten
V+V
Vermietung
Verbilligte Überlassung
ortsübliche Miete
SteuervereinfG 2011; § 21 Abs. 2 EStG; zur Warmmiete EStR R 21.3
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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