06.11.2012

Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer?

Seit einigen Jahren können Kosten, die sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich eines Steuerpflichtigen betreffen (gemischte Aufwendungen), aufgeteilt und anteilig diesen Bereichen zugeordnet werden. Das seit Jahrzehnten geltende Aufteilungsverbot der gemischten Aufwendungen ist damit überholt.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die neue Rechtsauffassung auch auf die Kosten für ein Arbeitszimmer angewendet. Im Entscheidungsfall wurde ein Zimmer überwiegend (60 %) im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften genutzt, aber auch zur Aufbewahrung privater Unterlagen und Nutzung des privaten Computers (40 %). Das Finanzamt ließ die Aufteilung der Kosten für das Arbeitszimmer wegen fehlender nahezu ausschließlicher beruflicher Nutzung nicht zu. Erst im Klageverfahren bekam der Antragsteller Recht.

Das FG Niedersachsen ist damit gegenteiliger Auffassung als zwei andere Finanzgerichte, die am Aufteilungsverbot wegen fehlender Abgrenzbarkeit der privaten von der beruflichen Nutzung festhalten.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Steuerbescheide, in denen ein anteiliger Kostenabzug für das Arbeitszimmer abgelehnt wurde, sollten bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof offen gehalten werden.



Aufteilungsverbot
Aufteilungsgebot
gemischte Kosten
Arbeitszimmer
FG Niedersachsen v. 24.4.2012, 8 K 254/11; Revision anhängig: IX R 23/12
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