07.11.2012

EuGH: Vorsteuerabzug trotz Gebäudeabriss nach Erwerb

Hat der Erwerber eines Grundstücks bei dessen Erwerb die Vorsteuer abgezogen, so muss der Vorsteuerabzug grundsätzlich berichtigt werden, wenn das Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb nicht (mehr) zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet wird. Dies kann z.B. auch dann der Fall sein, wenn das aufstehende Gebäude wegen Zerstörung unbrauchbar geworden ist. Der Vorsteuerabzug dann i.d.R. zeitanteilig für jedes Jahr, in dem keine umsatzsteuerliche Verwendung mehr stattfindet, um 1/10 zu berichtigen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich in einem Fall entschieden, dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht erforderlich ist, wenn das nach Erwerb abgerissene Gebäude durch ein anderes mit demselben Zweck ersetzt wird.

Der unmittelbare Zusammenhang des Erwerbs mit den später in dem Gebäude ausgeführten steuerpflichtigen Umsätzen werde nicht unterbrochen bei Ersatz eines veralteten Gebäudes durch ein moderneres mit derselben Funktion.

Der EuGH stellt mit seinem Urteil heraus, dass der Unternehmer möglichst von der Umsatzsteuer als Kostenfaktor verschont bleiben soll. Weicht das Finanzamt in einem solchen Fall von der Entscheidung des EuGH ab, empfiehlt sich Einspruch einzulegen unter Bezug auf das Urteil.



Vorsteuerkorrektur
§15a UStG
Gebäudeabriss
Anschaffung in Abbruchabsicht
Ersatz funktionsgleich
EuGH v. 18.10.2012, C-234/11
Haftungshinweis:
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