Spätestens zum 31.12.2012 ist in der Regel die Inventur fällig. Zulässig sind u.a. auch die permanente Inventur sowie die zeitlich verlegte Inventur (mit wertmäßiger Fortschreibung bzw. Zurückrechnung auf den Bilanzstichtag). Bei nicht ordnungsgemäßer Inventur kann die Buchführung verworfen und der Gewinn geschätzt werden. Es sind alle Vermögensgegen- stände des Betriebs aufzuzeichnen und zu bewerten. Ferner sind durch die Inventur die Grundlagen für Bewertungsabschläge, Höhe von Rückstellungen und anderen Gewinnminderungen zu ermitteln. Aufstellungen sind mit Datum zu versehen und zu unterschreiben. Schmierzettel und andere Originalunterlagen sind aufzubewahren. Zu erfassen sind insbesondere:
Warenbestand
Festwerte (in der Regel an jedem dritten Bilanzstichtag, spätestens nach dem fünften, zu prüfen)
unfertige und fertige Erzeugnisse, auch halbfertige oder nicht abgerechnete Arbeiten (Einzelaufstellung), bei Baufirmen angefangene Bauten und Arbeiten, fertige Bauten (Aufmaße)
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (auch z.B. Heiz-, Materialvorräte, Treibstoffe, Verpackung)
Kundenforderungen (namentliche Aufstellung mit Kenntlichmachung der zweifelhaften Forderungen)
Lieferantenschulden (namentliche Aufstellung)
sonstige Schulden aus nicht bezahlten Rechnungen (z.B. Telefon, Strom)