09.11.2012

EuGH: Erstattung der Vorsteuern an ausländische Unternehmer

Ausländische Unternehmer können sich grundsätzlich die Vorsteuerbeträge, die ihnen in einem anderen Land berechnet worden sind, in einem besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstatten lassen. Für Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern hierfür zuständig. Voraussetzung für das Verfahren ist unter anderem, dass der Unternehmer im Ausland ansässig ist und im Inland über keine feste Niederlassung verfügt, von der aus er Umsätze erbringt, die im Inland steuerbar sind.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil nun klargestellt, dass das Vergütungsverfahren nur dann ausgeschlossen ist, wenn der ausländische Unternehmer eine feste Niederlassung im Inland hat und er von dort aus im Inland steuerbare Umsätze tätigt. Demnach reicht es für die Anwendung des Verfahrens aus, wenn er zwar eine inländische Niederlassung betreibt, aber keine steuerbaren Umsätze von dort aus erbringt.

Dies war im Urteilsfall so gegeben: Ein deutscher Autohersteller hat eine Tochtergesellschaft in Schweden, die dort Anlagen für Wintertests an Fahrzeugen betreibt. Es werden in Schweden keine steuerbaren Leistungen erbracht, sondern lediglich die Fahrzeugtests durchgeführt. Die in diesem Zusammenhang gezahlte Vorsteuer auf bezogenen Eingangsleistungen wollte das Unternehmen in einem Vergütungsverfahren von den schwedischen Behörden erstatten lassen. Die Schweden lehnten dies ab unter Hinweis auf die dortige Niederlassung der Tochtergesellschaft. Der EuGH urteilte anders.

Dem Urteil kommt für Deutschland besondere Bedeutung zu, da nach deutschem Recht ein Unternehmer bereits dann Inländer ist, wenn er einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Deutschland hat. In diesem Fall wäre für den Unternehmer das reguläre Veranlagungsverfahren in Deutschland anwendbar. Da aber nach dem EuGH-Urteil das Vorhandensein einer Niederlassung für sich allein das Vergütungsverfahren nicht ausschließt, ist dieses Verfahren ebenfalls anwendbar und nach deutschem Recht vorrangig durchzuführen.



Vorsteuervergütungsverfahren
Vergütungsverfahren
Erstattung
Vorsteuer
EuGH v. 25.10.2012, C-318/11, C-319/11
Haftungshinweis:
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