Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Jahreswagen in der Autobranche war strittig, ob der genannte Letztverbraucherpreis um Rabatte zu mindern ist, die dort üblicherweise gewährt werden und in der Autobranche bis 20 % betragen sollen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass als Endverbraucherpreis der Preis anzusetzen ist, der nach dem Ende von Verkaufsverhandlungen einem Kunden, der nicht Arbeitnehmer ist, angeboten wird. Nicht maßgebend ist der sog. Listenpreis. Arbeitslohn kann nur vorliegen, soweit der Arbeitnehmer einen Rabatt erhält, den Dritte nicht erhalten, so das Gericht.