15.11.2012

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am 1. Tag

Arbeitnehmer sind im Krankheitsfall verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich, spätestens am vierten Krankheitstag, über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Der Arbeitgeber kann aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne die Angabe von Gründen bereits schon ab dem ersten Krankheitstag anfordern.

So entschied das Bundesarbeitsgericht in dem Fall einer Angestellten, die sich gegen die Weisung ihres Arbeitgebers zur Wehr setzte, in künftigen Krankheitsfällen jeweils bereits für den ersten Krankheitstag eine solche Bescheinigung vorzulegen. Sie forderte die Angabe eines Rechtfertigungsgrundes vom Arbeitgeber, die dieser zu Recht verweigerte. Nach der Sachverhaltsdarstellung hatte sich dem Arbeitgeber wohl der Verdacht auf missbräuchliche Krankmeldung aufgedrängt.



Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Krankmeldung
Krankheitsfall
gelber Schein
1. Tag
BAG v. 14.11.2012, 5 AZR 886/11, Pressemitteilung Nr. 78/12
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