19.11.2012

Grundsteuererlass bei Leerstand

Für bebaute Grundstücke können Immobilienbesitzer den Erlass der Grundsteuer in Höhe von ¼ oder ½ des festgesetzten Steuerbetrags beantragen, wenn sich der normale Rohertrag ihres Grundstücks um einen gewissen Prozentsatz gemindert hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Eigentümer die Minderung nicht zu vertreten hat. Normaler Rohertrag ist die übliche Jahresrohmiete für in Art, Lage und Ausstattung vergleichbare Räume zu Beginn des Zeitraums, für den der Erlass beantragt wird.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der Leerstand verschiedener Büroeinheiten vom Vermieter deshalb zu vertreten war, weil dieser eine überhöhte Miete verlangt hatte. Die Miete lag oberhalb der durchschnittlichen, für das gesamte Gebäude vereinnahmten Miete. Darin waren auch günstigere Mieten für Lagerräume enthalten.

Die Richter stellten klar, dass für jede Raumeinheit getrennt ein Vergleich der für diese Raumeinheit üblichen mit der geforderten Miete vorzunehmen ist. Ist danach die geforderte Miete marktgerecht, hat der Vermieter den Leerstand nicht zu vertreten, auch wenn die Miete über der Durchschnittsmiete des gesamten Gebäudes liegt.



Erlass
Grundsteuer
Ertrag
Minderung
BFH v. 27.9.2012, II R 8/12
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück