20.11.2012

Entfernungspauschale: Fahrten zur Ausbildungsstätte

Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch für Fahrten einer Auszubildenden zur praktischen und theoretischen Ausbildung und zu Arbeitseinsätzen im Krankenhaus.

Strittig war, ob die Frau, die eine Ausbildung zur examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerin absolvierte, dies an ständig wechselnden Einsatzstellen tat. Sie suchte im Rahmen der praktischen Ausbildung verschieden Kliniken auf, wobei sie überwiegend in der Klinik A tätig wurde. Dort befand sich auch der Ort der theoretischen Ausbildung. Sie begehrte den Abzug von Reisekosten für eine Auswärtstätigkeit für ihre Fahrten von der Wohnung zu allen Kliniken.

Das Gericht lies für die Fahrten zur Klinik A nur einen Kostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale zu. Die Auszubildende habe ihre regelmäßige Arbeitsstätte in der Klinik A, da sie überwiegend diese für Schulbesuche und Einsätze im Krankenhaus aufsuche. Für Fahrten zu den übrigen Kliniken konnten Reisekosten abgezogen werden.



Fahrtkosten
Entfernungspauschale
Auswärtstätigkeit
Wohnung
Arbeitsstätte
FG Düsseldorf v. 25.10.2012 - 14 K 1173/11 Kg
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück