22.11.2012

Unterkunftskosten eines Studenten als vorweggenommene Werbungskosten

Kosten eines Studiums können als Fortbildungskosten abziehbar sein, wenn dem Studium bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium vorausgegangen ist. Stehen die Kosten im Zusammenhang mit dem erlernten und ausgeübten Beruf, sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar. Stehen sie in einem Zusammenhang mit einem zukünftig auszuübenden Beruf können sie als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden.

Zu den abziehbaren Kosten gehören unter anderem die Kosten für die Unterbringung am Studienort.

Unklar war in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall, ob die Kosten eines Studenten für die Unterbringung an seinem Studienort als Kosten der doppelten Haushaltsführung nur beschränkt als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar waren, oder ob es sich um unbegrenzt abziehbare Reisekosten handelte.

Für eine doppelte Haushaltsführung sei erforderlich, dass der Student außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, wohne und dort seine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Dabei müsse es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handeln. Die Universität sei aber eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung und stelle daher keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Der Student gehe einer Auswärtstätigkeit nach, so dass die Kosten als Reisekosten unbeschränkt abgezogen können, so die Richter.

Hinweis: Ein Abzug der Unterkunftskosten als Reisekosten setzt auch deren Notwendigkeit voraus. Die Kosten der Unterbringung am Studienort sind regelmäßig nur dann notwendig, wenn sich der Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort befindet.



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Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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