23.11.2012

Einlage als Gestaltungsmissbrauch

Der Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen wird eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus seinem Betrieb entnommen hat, als zuvor durch Gewinne und Einlagen zugeführt worden ist Überentnahmen). Soweit die Schuldzinsen durch Überentnahmen entstanden sind, sind sie pauschal dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

Ein Unternehmer wollte die Hinzurechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen vermeiden. Dazu hat er jeweils zum Jahresende für nur wenige Tage hohe Geldbeträge, die er sich von seiner Bank geliehen hatte, auf sein betriebliches Bankkonto eingezahlt. Diese Zahlungen sollten als Einlage den Saldo der Überentnahmen mindern, der für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen zugrunde gelegt wird.

Das Finanzamt ließ bei einer Betriebsprüfung diese Ein- und Auszahlungen unberücksichtigt, weil es darin Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten sah. Einspruch und Klage blieben erfolglos, der Fall kam bis zum Bundesfinanzhof.

Die Richter kamen zu dem Urteil, dass die Einzahlungen zwar Einlagen seien, dass sie jedoch einen Gestaltungsmissbrauch darstellten und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Die Einlagen waren für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, den betrieblichen Gewinn und damit die persönliche Steuer zu mindern. Auf diese Weise könne der Zweck der Vorschrift über die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs vollständig unterlaufen werden.



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BFH v. 21.8.12, VIII R 32/09
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