26.11.2012

Drei-Tage-Frist bei Zahlung mit Scheck

Bei verspäteter Zahlung hat das Finanzamt einen Säumniszuschlag festzusetzen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags.

Bei Zahlung mit Scheck gilt der Geldbetrag dem Finanzamt als mit dem dritten Tag nach Eingang des Schecks zugegangen. Daran ändert sich nichts, wenn das Finanzamt das Geld im Einzelfall schon früher erhalten hat. Der Bundesfinanzhof begründet dies in einer neuen Entscheidung damit, dass es sich um eine pauschalierende Regelung handele im Interesse der Verwaltungsvereinfachung. Der Gesetzgeber habe den Zugang des Geldes als nach dem dritten Tage fingiert, unabhängig davon, ob es im Einzelfall früher oder später zugegangen ist.

Ein Unternehmer hatte seiner Umsatzsteuervoranmeldung einen Scheck beigefügt, der am 8.11.2010 beim Finanzamt einging. Der Geldbetrag wurde dem Konto des Finanzamtes am 10.11.2010 gutgeschrieben, also an sich noch fristgemäß. Das Finanzamt setzte jedoch einen Verspätungszuschlag fest, da nach dem Gesetz die Zahlung als erst am 11.11.2010 bewirkt gelte, einen Tag zu spät. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt.

Hinweis: Säumniszuschläge werden nach dem Gesetz bei Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Davon sind ausgenommen Übergabe oder Übersendung von Bargeld und Schecks.



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Scheckzahlung
Säumniszuschläge
Verspätung
verspätet
3-Tage-Frist
BFH v. 28.8.2012, VII R 71/11, DStR 2012 S. 2385
Haftungshinweis:
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