Rückstellungen für die Kosten der Nachbetreuung von Versicherungsverträgen erkennt die Finanzverwaltung im Anschluss an den Bundesfinanzhof unter folgenden Voraussetzungen an:
Für die Rückstellungen sind nur Versicherungsverträge zu berücksichtigen, für die nach dem Bilanzstichtag noch Betreuungsleistungen zu erbringen sind, für die kein Entgelt beansprucht werden kann.
Es sind nur Leistungen für bereits abgeschlossene Verträge einzubeziehen. Leistungen zur Werbung neuer Verträge bleiben außer Betracht. Die künftige eigene Arbeitsleistung des Versicherungsvertreters bleibt bei den Kosten außer Ansatz.
Anzusetzen ist der Zeitaufwand für Betreuung je Vertrag und Jahr. Hierüber hat der Versicherungsvertreter vertragsbezogene Aufzeichnungen zu machen, z.B. über die Personalkosten. Die Aufzeichnungen müssen so genau sein, dass eine Schätzung des künftigen Aufwandes möglich ist. Näheres ergibt sich aus dem Schreiben der Finanzverwaltung.