Ein Unternehmen schloss mit einem Produktmanager in einem Kündigungsschutzprozess einen Vergleich. Der Manager wurde unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von seiner Tätigkeit freigestellt. Noch während der Freistellungszeit trat er eine neue Stelle bei einem Wettbewerber an. Der alte Arbeitgeber verlangte die Herausgabe des während der Freistellungsphase vom neuen Arbeitgeber bezogenen Gehalts. Es handele sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, weshalb er vom Arbeitnehmer das durch den Verstoß Erlangte heraus verlangen könne.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des alten Arbeitgebers ab. Nach dem Gesetz könne zwar ein Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot das aus diesen Geschäften erlangte heraus verlangen. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem neuen Arbeitgeber sei jedoch kein Geschäft in diesem Sinne.