Umsatzsteuerpflichtige Leistungen bei Sponsoring nimmt die Finanzverwaltung nicht mehr an, wenn der Empfänger der Leistungen (z.B. ein Sportverein) lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen oder der Internetseite. Der Hinweis ist unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors zulässig, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten.