30.11.2012

Tarifbegünstigte Entschädigung an Rechtsanwalt

Entschädigungen für entgangene Einnahmen können tarifbegünstigt sei. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie in einem Betrag gezahlt werden. Die Tarifermäßigung soll den Nachteil bei der Steuerprogression ausgleichen. Die Einkommensteuer beträgt das Fünffache der Steuer, die für ein Fünftel der Entschädigung zu zahlen wäre (sog. Fünftelungsregelung). Hierdurch wird verhindert, dass der Empfänger der Entschädigung zu rasch in die Spitzensteuersätze gerät.

Für Entschädigungen an Unternehmer wird in der Regel die Tarifermäßigung nicht gewährt. Die Entschädigung wird den laufenden Geschäftsvorfällen zugerechnet, die nicht begünstigt sind. Dies gilt z.B. für eine Entschädigung wegen Aufhebung eines Vertrages oder anderen Auftrages. Für Entschädigungen oder Abfindungen an Arbeitnehmer ist die Rechtsprechung großzügiger. So kann eine Abfindung wegen Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit begünstigt sein.

Auch eine Entschädigung, die ein Rechtsanwalt für die Aufhebung eines Dauermandates erhält, kann tarifbegünstigt sein, wenn das Verhältnis zu dem Mandanten arbeitnehmerähnlich war. So entschied der Bundesfinanzhof. Für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen unter anderem eine feste Vergütung ohne Einzelabrechnung, Kündigungsschutz oder feste Laufzeit des Vertrages, Anspruch auf Urlaub und betriebliche Sozialleistungen und Altersversorgung. Das Mandat muss eine wesentliche Einnahmequelle des Anwalts sein, aber nicht die einzige.



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BFH v. 10.7.2012, VIII R 48/09, DB 2012 S. 2609
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