04.12.2012

Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Leistungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können ganz oder teilweise steuerfrei bleiben oder mit einem pauschalen Steuersatz besteuert werden. Voraussetzung ist jeweils, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Es müssen also freiwillige Leistungen sein, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat aufgrund seines Arbeitsvertrags.

In zwei kürzlich vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahren waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. In beiden Fällen waren unter Änderung der bisherigen Arbeitsverträge die Barlöhne gemindert und stattdessen in Höhe des Unterschiedsbetrags Sonderleistungen wie u.a. Waren- oder Benzingutscheine, Zuschüsse zu Telekommunikationskosten, Kindergartenbeiträge oder Beitragszahlungen für betriebliche Altersversorgungsverträge angeboten worden. Die Arbeitnehmer konnten aus dem Angebot eine Sonderleistung auswählen.

Diese Form der Lohnumwandlung sei nicht begünstigt. Die Arbeitnehmer hätten einen vertraglichen Anspruch auf ihren Lohn, wenn dieser auch in anderer Form gezahlt werde. Der Arbeitgeber habe die Leistungen demnach nicht freiwillig erbracht.



freiwillige
Arbeitgeberleistungen
Barlohn
Lohnumwandlung
Sonderleistungen
BFH v. 19.9.2012, VI R 54/11und VI R 55/11
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