05.12.2012

Steuerminderung durch Spenden

Gerade zur Weihnachtszeit rufen alljährlich viele Organisationen zu Spenden auf. Wer eine solche zur Förderung bestimmter steuerbegünstigter Zwecke an gemeinnützige Organisationen oder in den Vermögensstock einer Stiftung leistet, kann die Zuwendung steuerlich abziehen. Privatpersonen können bis zu 20 % vom Gesamtbetrag ihrer Einkünfte abziehen, bei größeren Geldbeträgen kann der nicht abziehbare Betrag in den folgenden Jahren steuermindernd berücksichtigt werden.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien mindern zu 50 % ihres Betrags unmittelbar die zu zahlende Steuer. Die Steuerersparnis kann maximal 825 € betragen, bei zusammenveranlagten Eheleuten 1.650 €.

Voraussetzung für den Spendenabzug ist grundsätzlich unverändert die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlichem Muster. In einigen Fällen reicht die Vorlage eines Kontoauszugs, aus dem sich Name und Kontonummer von Spender und Empfänger ergeben, oder Barzahlungsbelege aus. Dies gilt z.B. bei Zahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf ein Sonderkonto, in Katastrophenfällen oder bei Spenden bis 200 € an juristische Personen des öffentlichen Rechts. Darunter fallen u.a. Zahlungen an kommunale Krankenhäuser oder Universitäten, nicht jedoch Zahlungen an private Organisationen wie Behindertenwerkstätten, Flüchtlingshilfen oder auch politischen Parteien. In diesen Fällen reicht der Banknachweis nicht aus, eine Zuwendungsbestätigung ist vorzulegen.



Steuerminderung
Spendenabzug
Jahresende
Mitgliedsbeiträge
§ 10 b EStG; R 10 b.1 EStR; Pressemitteilung Nr. 27/12 des DStV v. 3.12.2012
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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