06.12.2012

Entnahme eines PKW durch Nutzungsänderung?

Ein PKW mit einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % ist notwendiges Betriebsvermögen eines Unternehmens. Wird das Fahrzeug zu mehr als 10 % betrieblich genutzt, kann es gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn der Unternehmer zeitnah die Zuordnung zum Betrieb dokumentiert. Die Zuordnung wird regelmäßig durch Erfassung im Bestandsverzeichnis des Unternehmens vorgenommen. Gehört das Fahrzeug zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen, kann der Unternehmer die Kosten im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug als Betriebsausgaben abziehen und muss bei der Entnahme oder beim Verkauf den dabei erzielten Erlös als Einnahme erfassen. Dies gilt sowohl für bilanzierende Unternehmen als auch für Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

Hat der Unternehmer das Fahrzeug in der Vergangenheit dem Betriebsvermögen zugeordnet, weil er es zu mehr als 10 % betrieblich genutzt hat, führt eine geringere betriebliche Nutzung nicht zu einer zwangsläufigen Privatentnahme des PKW. Der Bundesfinanzhof stellt in einem Urteil klar, dass eine Entnahme einen entsprechenden Willen dazu voraussetzt. Der Unternehmer muss demnach durch sein Verhalten erkennen lassen, dass er sein Fahrzeug dauerhaft nicht mehr für den betrieblichen sondern für den privaten Bereich nutzen will. Er muss dann in seiner Gewinnermittlung einen Entnahmegewinn oder –verlust ausweisen. Die bloße Nutzungsänderung führe nicht zu einer Entnahme durch schlüssiges Verhalten.



Zwangsentnahme
Entnahme
Nutzungsänderung
gewillkürtes Betriebsvermögen
Entnahmewille
BFH v. 21.8.2012, VIII R 11/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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