07.12.2012

Arbeitslohn von dritter Seite?

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht nur Löhne und Gehälter, sondern auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf hat, wie die Leistungen bezeichnet oder in welcher Form sie gewährt werden. Auch die Zahlungen eines Dritten können Arbeitslohn sein, wenn sie durch diesen stellvertretend für den Arbeitsgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob der Preisvorteil der Arbeitnehmer eines Krankenhauses aus dem verbilligten Kauf von Apothekenartikeln eines Ihrer Lieferanten zum Lohnsteuerabzug hätte führen müssen. Der Lieferant gewährte den Krankenhausmitarbeitern einen besonderen Nachlass auf die Apothekenendpreise. Dieser Vorteil wurde aufgrund der Initiative des Lieferanten nur diesen Krankenhausmitarbeitern, nicht den Arbeitnehmern anderer Krankenhäuser gewährt und vom Krankenhaus geduldet. Das Finanzamt sah in diesen Preisvorteil Arbeitslohn von dritter Seite, der Bundesfinanzhof urteilte anders:

Hintergrund der besonderen Vorteilsgewährung sei vor allem das Interesse des Lieferanten Kunden zu gewinnen, zu halten und zusätzliche Gewinne zu erzielen. Die Rabattgewährung sei keine Prämie oder Belohnung für die Leistung der Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses. Das Krankenhaus habe auch nicht aktiv an der Rabattierung mitgewirkt, sondern diese lediglich geduldet. Es sei auch unerheblich, dass der Vorteil nicht auch den Arbeitnehmern anderer Krankenhäuser gewährt wurde.



Arbeitslohn
Rabatt
Vorteil
Dritte
Geldwerter Vorteil
BFH v. 18.10.2012, VI R 64/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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