11.12.2012

Aufmerksamkeiten an Kunden – keine Pauschalsteuer mehr

Sachgeschenke eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses gehören als so genannte Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn, wenn ihr Wert (inklusive Umsatzsteuer) 40 Euro nicht übersteigt. Sie bleiben dann unversteuert. Dazu gehören z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder Tonträger.

Derartige Zuwendungen eines Unternehmers an seine Kunden hingegen unterliegen bislang der Steuer. Der Unternehmer kann wählen, ob er die Zuwendungen pauschal mit 30 % versteuern will oder ob der Beschenkte die Steuer zahlen soll, was aber in der Regel nicht gewünscht wird.

Dies soll sich nach einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung Hessen zukünftig ändern. Die für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer geltende Begünstigung soll danach auch für solche eines Unternehmers an seine Kunden gelten. Der Blumenstrauß oder die Flasche Wein zum Geburtstag des Kunden bleiben dann bei einem Wert von bis zu 40 Euro (brutto) steuerfrei.



Pauschalsteuer
Aufmerksamkeiten
Zuwendung
Geschenk
Geburtstag
R 19.6 LStR 2011; Pressemitteilung des DStV v. 6.12.2012; OFD Frankfurt v. 10.10.2012, S 2297b A-1 St 222
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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