12.12.2012

Reisenebenkosten – vereinfachter Nachweis

Nach einer kürzlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs darf ein Kraftfahrer keine Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen abziehen, wenn er in der Schlafkabine seines Fahrzeugs übernachtet. Nur tatsächlich entstandene Übernachtungskosten können berücksichtigt werden. Durch Übernachtung im eigenen LKW hat der Fahrer solche grundsätzlich nicht zu tragen. Es könnten aber Reisenebenkosten entstehen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind, z.B. Gebühren für die Toiletten- und Waschraumnutzung.

Das Bundesfinanzministerium befasst sich in einem neuen Schreiben mit der vereinfachten Ermitt-lung dieser Kosten. Danach ist ausreichend, wenn der LKW-Fahrer über einen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen über seine Kosten macht. Bei der Nutzung von Toilettenanlagen ist allerdings darauf zu achten, dass nur die reine Nutzungsgebühr aufzuzeichnen ist, nicht der als Wertbon ausgegebene Betrag.

Aus den einzelnen Rechnungsbeträgen dieses Zeitraums ist ein täglicher Durchschnittsbetrag zu ermitteln, den der Fahrer als Werbungskosten abziehen kann. Andererseits kann der Arbeitgeber in dieser Höhe auch die Reisenebenkosten steuerfrei erstatten. Dieser Durchschnittssatz kann solange angewandt werde, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z.B. weil die Preise sich verändert haben.

Beispiel: Nachweis durch Belege des Arbeitnehmers:

Summe der Aufwendungen: 180 Euro: 60 Tage Auswärtstätigkeit = 3 Euro täglicher Durchschnittswert.



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Auslandsreisekosten
BMF v. 4.12.2012, IV C 5 – S 2353/12/10009; BFH v. 28.3.2012, VI R 48/11
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