Grundsätzlich gehören Kosten für private Telefongespräche zu den nicht abziehbaren Lebensführungskosten. Sie können aber steuerlich abgezogen werden, wenn sie auch beruflich oder betrieblich veranlasst und die privaten Gründe für die Telefonate eher unbedeutend sind.
Dies hat der Bundesfinanzhof zu Gunsten eines Marinesoldaten klargestellt, der Telefonkosten für Gespräche mit Angehörigen, die ihm während einer mehrwöchigen Seereise entstanden waren, als Werbungskosten abziehen wollte.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts seien die Kosten für private Telefongespräche bei einer beruflich bedingten Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Die privaten Gründe eines Telefonats werden durch die berufliche Abwesenheit überlagert. Der Soldat konnte die Kosten absetzen.